Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat am 27.10.2011 entschieden, dass die Verwertungsgesellschaft GEMA die von ihr verlangten Lizenzgebühren für Musikaufführungen bei Straßenfesten oder Weihnachtsmärkten nach der Größe der gesamten Veranstaltungsfläche berechnen darf.
GEMA-Vergütung für Straßenfeste
[von Dieter Kuttenberger]
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