Die seit 2006 geltende Praxis der Bemessung dieser Vergütung wurde somit bestätigt - "auch aus Gründen der Praktikabilität", so der BGH.
Bis dato gab es keinen eigenen GEMA-Tarif für solche Musikaufführungen im Freien. Die Vergütung wurde nach dem "nächstliegenden Tarif", der für Musikaufführungen in Räumen gilt und bei dem sich die Höhe der Vergütung nach der Größe des Veranstaltungsraumes richtet, errechnet. Für Straßenfeste hieß das: Vom ersten bis zum letzten Stand und von Häuserwand zu Häuserwand. Für Freiluftveranstaltungen wie Weihnachtsmärkte sei es "typisch, dass das Publikum vor der Bühne ständig wechselt und damit insgesamt wesentlich mehr Zuhörer die Musik wahrnehmen, als auf der beschallten Fläche Platz fänden", betonte der BGH. Dazu komme, dass die Musik von der Bühne die gesamte Veranstaltung präge. Seit Januar 2011 hat die GEMA einen eigenen Tarif für solche Musikaufführungen im Freien. Danach richtet sich die Höhe der Vergütung nach der Größe der gesamten Veranstaltungsfläche.
Quelle: Neue Musikzeitung