Rechte eines Urhebers

Urheber (Komponisten bzw. Notenschreiber von Musikstücken) sind in der Nutzung bzw. Verwertung ihrer Urheberrechte und damit in der Gestaltung ihrer Verträge mit Verwertungsgesellschaften bzw. Verlagen völlig frei.

Vereinbarung zur Freiheit der Volksmusik

Damit Kompositionen und Bearbeitungen von schöpferisch tätigen Sängern und Musikanten, die bewußt die Aufführungsrechte an ihren Werken und Bearbeitungen nicht einer Urheberrechts­gesellschaft (z.B. GEMA) übergeben, trotzdem urheberrechtlich dokumentiert und vor unerlaubter Nutzung geschützt werden, bietet das VMA eine „Vereinbarung zur Freiheit der Volksmusik.”