Vereinbarung zur Freiheit der Volksmusik
Damit Kompositionen und Bearbeitungen von schöpferisch tätigen Sängern und Musikanten, die bewußt die Aufführungsrechte an ihren Werken und Bearbeitungen nicht einer Urheberrechtsgesellschaft (z.B. GEMA) übergeben, trotzdem urheberrechtlich dokumentiert und vor unerlaubter Nutzung geschützt werden, bietet das VMA eine „Vereinbarung zur Freiheit der Volksmusik.”
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