GEMA-Forderungen an Musikanten
Es kommt nicht selten vor, dass die GEMA mit ihren Forderungen auf die Volksmusikanten direkt zukommt. Deshalb soll hier unmissverständlich klargestellt werden: Sofern es überhaupt Verpflichtungen (Anmeldung der Veranstaltung, Zahlung von Gebühren usw.) gegenüber der GEMA gibt, so hat diese der Veranstalter. Eine Musikgruppe hat also nur dann mit der GEMA etwas zu schaffen, wenn sie selbst als Veranstalter auftritt. Details hierzu unter Informationen für Veranstalter in Deutschland.
Gegebenenfalls wird eine Gruppe vom Veranstalter aufgefordert, eine »Liste der Musikfolge« abzugeben. Spielt die Gruppe ausschließlich gemeinfreies („GEMA-freies“) Repertoire, so sollte dies der GEMA über den Veranstalter auch so mitgeteilt werden.
Oftmals stellt sich der Veranstalter selbst ein Bein, indem er – obwohl insgesamt nur gemeinfreies Reperetoire aufgeführt werden soll – die Veranstaltung bei der GEMA anmeldet. (Wozu er gem. §13b UrhWG gar nicht verpflichtet ist.) Konsequenterweise geht die GEMA (nach Anmeldung der Veranstaltung) aber davon aus, dass sie tätig werden – sprich Urheberrechte wahrnehmen – muss und spult ihr komplettes „Programm“ ab: Einfordern der Musikfolgeliste, Rechnungsstellung, …. Die GEMA reagiert also aus ihrer Perspektive nur konsequent. Umso schwerer wird es nun, der GEMA klarzumachen, dass sie eigentlich schon immer außen vor war.