Freie Vertragsgestaltung

Urheber (Komponisten bzw. Notenschreiber von Musikstücken) sind in der Nutzung bzw. Verwertung ihrer Urheberrechte und damit in der Gestaltung ihrer Verträge mit Verwertungsgesellschaften bzw. Verlagen völlig frei. Kein Urheber muss sein Urheberrecht (komplett) an irgendwen abtreten. Unter anderem bedeutet das, dass man z. B. mit der GEMA unterschiedliche Verträge aushandeln kann; darunter auch welche, die die öffentliche Aufführung ausnehmen. (Die GEMA vertritt das Urheberrecht nur bei Tonträgern, Rundfunk, Fernsehen ...)

Dabei beschränkt sich das Urheberrecht an einem Musikstück nicht ausschließlich auf die Komposition selbst, sondern schließt grundsätzlich auch die Veröffentlichung desselben im Notensatz ein. Während ein Teil der Komponisten das Recht der Publikation exklusiv an einen Verlag vergibt, erlauben andere ausdrücklich das freie Verbreiten ihrer Stücke. Den Urhebern steht es dabei frei, diese Veröffentlichung an bestimmte Bedingungen zu knüpfen. Ein Beispiel hierfür findest du auf den Webseiten von Klaus Karl.

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