Stand aller nachfolgenden Informationen: 01.01.2020
In den meisten Fällen sind Veranstalter von Volksmusik-Veranstaltungen gar nicht verpflichtet, Gebühren an die GEMA zu entrichten (→ §42 VGG). Sollte dies ausnahmsweise doch der Fall sein und zwischen den tatsächlichen Einnahmen und der GEMA-Forderung ein deutliches Missverhältnis bestehen, kann der Veranstalter sich auf Antrag wenigstens GEMA-Gebühren sparen.
GEMA Tarif U-V
VI. Angemessenheitsregelung
für Aufführungen / Veranstaltungen nach Abschnitt II. (bisher Härtefallnachlassregelung)
B)
»Sofern der Veranstalter den Nachweis erbringt, dass die Bruttoeinnahme (geldwerter Vorteil nach § 39 Abs. 1 S. 1 VGG) aus der Veranstaltung im Einzelfall in grobem Missverhältnis zur Höhe der Pauschalvergütungssätze gem. Abschnitt II steht, berechnet die GEMA auf schriftlichen Antrag eine für die Veranstaltung angemessene Vergütung …«Quelle: Tarif für Unterhaltungs- und Tanzmusik mit Musikern („Tarif U-V”), Stand 01.01.2020 (14)
Erläuterung
Normalerweise erfolgt die Berechnung der Vergütungssätze abhängig von der Größe des Veranstaltungsraumes und der Höhe des Eintrittsgeldes. Im Tarif U-VK (s.o.), der in der Regel bei Volksmusikveranstaltungen angewandt wird, beträgt die Mindestvergütung 24,70 € pro angefangene 100 m² bei einem Eintrittsgeld von maximal 2 €. Für jeden weiteren Euro Eintrittsgeld erhöht sich der Vergütungssatz um weitere 7,15 €/100 m². Als Bemessungsgrundlage wird bei unterschiedlichen Eintrittsgeldern jeweils das höchste Eintrittsgeld berücksichtigt.
Beispielsweise wären für eine Tanzveranstaltung mit GEMA-pflichtiger Tanzmusik in einem Saal mit 500 m² und einem regulären Eintrittsgeld von 10 € demnach 123,50 € + (8 × 35,75 €) = 409,50 €
fällig.
Wann liegt ein grobes Missverhätnis vor?
Ein grobes Missverhältnis ist (laut GEMA-Tarif) dann gegeben, wenn die in Rechnung gestellte Pauschalvergütung 10 % der Bruttokartenumsätze aus den Eintrittsgeldern zzgl. sonstiger Entgelte übersteigt.
Besteht also nun, etwa wegen des Ausbleibens der erwarteten Besucherzahl, zwischen den tatsächlichen Einnahmen und der GEMA-Forderung ein deutliches Missverhältnis, so kann auf Antrag des Veranstalters eine Ermäßigung der GEMA-Tarifgebühren dahingehend erfolgen, dass anstelle des für die Veranstaltung geltenden Tarifsatzes nur noch 10% von den tatsächlichen Einnahmen erhoben werden (sog. 10%-Tarif).
Doch aufgepasst: Die Regelung spricht hier nur von Einnahmen; Ausgaben, z.B. für die auftretenden Künstler, fließen nicht in die Berechnung ein!
Wie berechnet sich der „10 % Tarif“?
1.1 Als Vergütung werden 10 % der Eintrittsgelder und/oder sonstigen Entgelte wie z.B. Sponsorengelder, Spenden, Werbeeinnahmen und sonstige Zuschüsse, die unmittelbar zur Finanzierung der Veranstaltung dienen, berechnet.
Auf diese Vergütung wird keinerlei Nachlass gewährt.
Die Vergütung kann die Mindestvergütung der Vergütungssätze II. (also 24,70 € pro angefangene 100 m²) … nicht unterschreiten.
Wann, wie und wo stelle ich den Antrag?
Ein entsprechender Antrag sollte am besten im Voraus schriftlich bei der zuständigen Geschäftsstelle der GEMA gestellt werden, wenn schon vor der Veranstaltung mit niedrigen Einnahmen zu rechnen ist; spätestens jedoch 6 Wochen nach Rechnungsstellung der GEMA.
Wie noch gespart werden kann
Unabhängig von der Angemessenheitsregelung sollte bei Volksmusikveranstaltungen, bei denen nur ein Teil der aufgeführten Musik zum GEMA-Repertoire gehört, eine Reduzierung des tariflichen Entgelts verlangt werden. Dies setzt dann aber voraus, dass eine vollständig ausgefüllte Musikfolge eingereicht wird.