GEMA gibt auf …

Nachfolgend ein Erfahrungsbericht von Andreas Götz aus Adelmannsfelden vom Januar 2007, den wir mit dessen freundlicher Genehmigung hier veröffentlichen.

Basiswissen

  • Grundsätzlich gibt es traditionelle Musikstücke.1
  • Traditionelle Musikstücke (Volksmusik) sind freie Musik, auf die niemand Rechte beanspruchen kann. Eine Bearbeitung dieser Stücke muß erheblich sein, damit daraus etwas Neues, Schützenswürdiges entsteht.2
  • Wer Veranstaltungen mit traditionellen Musikstücken durchführt, muß dies bei der GEMA weder anmelden noch genehmigen zu lassen. Er muß keine GEMA-Stücklisten ausfüllen und schon gar nicht dafür bezahlen.
  • Die oft, hauptsächlich von der GEMA selbst zitierte GEMA-Vermutung, wurde gerade zugunsten von traditioneller Musik bzw. Volksmusik entkräftet (siehe unten).

Meine Meinung

In der vollen Überzeugung nichts Verbotenes zu tun, da wir ganz überwiegend gemeinfreies Musikgut spielen, habe ich die "Bettelbriefe" der GEMA ignoriert. Eine Zusammenarbeit hinsichtlich Anmeldung der Veranstaltung oder gar die Übergabe einer Stückliste halte ich nicht nur für überflüssig, sondern für falsch.3 Eine einmalige Reaktion mit dem freundlichen Hinweis, daß man kein GEMA-Repertoire benutzt, ist höflich und genug des guten Willens. Anfänglich, in einem einmaligen pers. Telefonat mit einem GEMA-Mitarbeiter habe ich mir Argumente anhören müssen, welche nicht nur falsch, sondern auch rotzfrech und unverschämt waren. Unkundige GEMA-Sachbearbeiter wollten mir erklären, daß Volksmusik mündlich überliefert wird und es deshalb keine Möglichkeit gäbe zu beweisen (in Schriftform), daß es mündlich überliefert sei, sonst wäre es ja nicht Volksmusik (!?!). Solche Gespräche führen die GEMA-Sachbearbeiter jeden Tag und verunsichern "ahnungslose" Veranstalter. Bei solchen Gesprächen werden keine hilfreichen Informationen gegeben! Die GEMA ist keine staatliche Einrichtung und hat keinen Diensteid geleistet. Die GEMA ist nur dazu da um Geld einzutreiben. Da stört es auch nicht, wenn per Gesetzesänderung und Bundestagsdebatte dieses Treiben in andere Bahnen gelenkt werden soll. Natürlich wollte der Gesetzgeber durch die Gesetzesänderung 1985 gerade Veranstaltungen mit traditionellem bzw. volksmusikalischem Inhalt besonders schützen. Allein die GEMA hat sich angewöhnt dies dem Veranstalter einfach nicht zu glauben und schreibt munter Rechnungen und Klagen. Eigentlich eine Ungeheuerlichkeit, da die Veranstaltungen ja öffentlich sind und leicht überprüft werden können, die "geschützten" Werke aber nicht zugänglich sind bzw. nicht unmittelbar belegbar sind.

In diesem Zusammenhang möchte ich auch noch darauf Hinweisen, daß bei der Wiedergabe auch nur eines Musikstückes aus dem GEMA-Repertoire die ganze Veranstaltung gemapflichtig ist -- soweit der Rechtstext. Hier kann aber trotzdem das Verhältnis von freien Stücken zu GEMA-Stücken auf die GEMA-Kosten umgelegt werden, die Beweispflicht hat jetzt aber der Veranstalter.

Als "Rettungsanker" gibt es dann noch die Missverhältnisklausel, die jedoch auf den guten Willen der GEMA aufbaut. Diese Klausel gestattet der GEMA die Gebühren um 90% (!) zu senken, wenn die Ausgaben für die Veranstaltung höher waren als die Einnahmen. Die Beweispflicht hat wiederum der Veranstalter und er braucht zudem einen gutgelaunten GEMA-Sachbearbeiter.


1 Diese Tatsache wird Seitens der GEMA immer wieder bestritten, obwohl in der Online-Datenbank der GEMA dann als Komponist DP = public domain angegeben wird. https://mgonline.gema.de/werke/

2 Daraus folgt, daß die erste Stimme auf jeden Fall frei bleibt.

3 Gerade auf dem weiten Feld der Bearbeitung tummeln sich viele schwarze Schafe und schnell muß man sich für eine sogenannte Bearbeitung rechtfertigen, deren Schützenswürdigkeit mehr als fraglich ist. Die GEMA hat die Angewohnheit immer alles als bearbeitet einzustufen. Da ich aber erfahren habe, daß die Musikstücke ohne die Einreichung von Notenmaterial geschützt werden, kann niemand die Art der Bearbeitung bewerten. Meine Empfehlung wäre, solchen Diskussionen aus dem Wege zu gehen bzw. vorzubeugen.